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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.04.2015)  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen SMILEYTOURS, Abteilung der DGS Dienstleistungen Global Services International - Olaf  Wiehle (im Folgenden DZG-S genannt), und dem Kunden und sind Bestandteil des mit DZG-S geschlossenen Reisevertrags. Separate vertragliche Regelungen zwischen den  Vertragsparteien gehen diesen AGB vor. I.1. Vertragspartner im Rahmen dieser AGB sind DZG-S und der Kunde.   I.2. Als Kunden werden natürliche und voll geschäftsfähige sowie juristische Personen akzeptiert. II.1. Gegenstand und Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen DZG-S und dem Kunden ergeben sich aus diesen AGB und den in den Leistungsbeschreibungen/Preislisten (LB/PL),  Sondervereinbarungen oder Online-Anzeigen getroffenen Regelungen sowie den dort aufgeführten Leistungen der DZG-S.  II.2. Für die Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen gelten die in den jeweilig gültigen Preislisten, Leistungsbeschreibungen oder Online-Anzeigen aufgeführten Preise.  II.3. Über das Portal der DZG-S sind Leistungen dritter Anbieter zugänglich. Sofern der Kunde die Leistungen in Anspruch nimmt, kommt der Vertrag ausschließlich und unmittelbar mit  diesem zustande. III. Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen/Preislisten (LB/PL), Sondervereinbarungen oder Online-Anzeigen kommt der Vertrag mit DZG-S  dadurch zustande, dass DZG-S die Bestellung des Kunden mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Bereitstellung der Leistung annimmt; in der Bereitstellung der Leistung  liegt die Annahmeerklärung der DZG-S. DZG-S behält sich vor, den Antrag auf Abschluss des Vertrags im Einzelfall aus gewichtigen Gründen abzulehnen.  Besondere Bestimmungen  Soweit DZG-S Dienstleistungen als Veranstalter (Führungen/Reisen) erbringt, sind diese Besonderen Bestimmungen zu beachten. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden  Dienstleistungen ergeben sich aus den Angeboten (einschließlich den Angeboten im Internet), Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und  Leistungsbeschreibungen von DZG-S.  1. Anmeldung, Bestätigung  1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie DZG-S den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von DZG-S zustande.  Diese bedarf keiner bestimmten Form. 1.2. Die Anmeldung erfolgt durch den anmeldenden Kunden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der anmeldende Kunde wie für  seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.  1.3. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Kunde eine schriftliche Bestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von ihm gebuchten Reiseleistungen enthält.  Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, ist DZG-S an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der  Kunde innerhalb dieser Frist das Angebot annimmt.  1.4. Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen. Sie werden nach Verfügbarkeit in Festbuchungen um-gewandelt, sobald und soweit die Reise für den  gewünschten Reisezeitraum buchbar ist. 1.5. Sofern der Kunde lediglich eine Eintrittskarte eines Fremdanbieters ohne weitere Reiseleistungen bucht, tritt DZG-S nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Durch den Erwerb  vermittelter Eintrittskarten kommen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter zustande. Der Name des jeweiligen Anbieters ist der  Eintrittskarte zu entnehmen.  2. Bezahlung  2.1. Zur Absicherung der Kundengelder hat DZG-S eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich bei den Reiseunterlagen. Darüber hinaus ergeben sich  aus der Bestätigung die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung.  2.2. Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von in der Regel 50 % des Gesamtpreises fällig. Bei gesondert gekennzeichneten Top-  Angeboten beträgt die Anzahlung 60 % des Gesamtpreises. Die Kosten für Reise-versicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.  2.3. Der restliche Preis wird fällig, wenn feststeht, dass die Reise - wie gebucht - durchgeführt wird und die Reiseunterlagen bzw. der Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) entweder bei der  Buchungsstelle (z. B. Reisebüro, Online-Reisebüro, Call Center) bereitliegen oder dem Kunden verabredungsgemäß übermittelt werden, spätestens jedoch 40 Tage vor Reisebeginn.  2.4. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 5), Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 8) sowie Gebühren für individuelle Reisegestaltung (vgl. Ziffer 3.4) und  Mahnkosten (vgl. Ziffer 2.5.) werden jeweils sofort fällig. 2.5. Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlt der Kunde auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann DZG-S von dem jeweiligen Vertrag  zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. DZG-S kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als  Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffer 5 verlangen. Wenn der Kunde Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leistet, behält sich DZG-S zudem vor, für die zweite Mahnung  eine Mahnkostenpauschale von € 20,- zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen. 2.6. Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich ver-merkt, nicht im Reisepreis enthalten. Falls solche  Kosten entstehen, zahl der Kunde diese bitte an die Buchungsstelle.  3. Leistungen, Preise 3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z. B. Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der  Bestätigung (vgl. Ziffer 1.1 Satz 2). Vor Vertragsschluss kann DZG-S jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung  selbstverständlich informiert wird. 3.2. DZG-S ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, den Kunden bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu  unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, ist der Kunde insoweit zunächst über die Identität der/des wahrscheinlich ausführenden  Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, wird der Kunde entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden  Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird der Kunde über den Wechsel so rasch als möglich unterricht werden. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer  Betriebsuntersagung unterliegen ("gemeinschaftliche Liste"), ist unter www..lba.de veröffentlicht.  3.3. DZG-S weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Es wird dringend empfohlen, Geld,  Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern.  3.4. Buchungsstellen dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. DZG-S bemüht sich, dem Wunsch des Kunden nach  Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1) ausgeschrieben sind, z. B. Zimmer benachbart oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen.  Buchungsstellen sind weder vor noch nach Abschluss des Reisevertrages berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung von DZG-S, von Leistungsbeschreibungen bzw. bereits  abgeschlossenen Reiseverträgen abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht gesondert bevollmächtigt sind. Für die Bearbeitung individueller, sonst von der jeweiligen Leistungsbeschreibung abweichender Reisen wird eine Gebühr von maximal 50,00 € pro Reisendem und Woche erhoben. 3.5. Falls der Kunde länger an seinem Urlaubsort bleiben will, ist bitte möglichst frühzeitig die Reiseleitung anzusprechen. DZG-S  verlängert den Aufenthalt gerne, wenn entsprechende  Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für eine Verlängerung sind vor Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie als Kunde die mit der Rückreise  verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer der Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa. 4. Leistungs- und Preisänderungen  4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von DZG-S nicht wider Treu und  Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle  Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. DZG-S ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche  Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Gegebenenfalls wird DZG-S dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen  unentgeltlichen Rücktritt anbieten.  4.2. Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.  4.3. DZG-S behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder  Flughafengebühren nach Vertragsschluss entsprechend zu ändern.  4.4. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat DZG-S den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei  Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,  wenn DZG-S in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.  5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Rücktrittsgebühren  5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei DZG-S bzw. der Buchungsstelle. Dem Kunden wird  empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.  5.2. Wenn Sie als Kunde von der Reise zurücktreten oder die Reise nicht antreten, verliert DZG-S den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann DZG-S, soweit der Rücktritt bzw. der  Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Diese Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 5.5 unter Berücksichtigung der  Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die  gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen sind dabei berücksichtigt. 5.3. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen  oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht von DZG-S zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird. 5.4. Es bleibt Ihnen als Kunde unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten  entstanden sind, als die von DZG-S in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale (siehe nachstehende Ziffer 5.5) ausgewiesenen Kosten. 5.5 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person bei Stornierungen:  bis zum 40. Tag vor Reiseantritt 20 % ab dem 39. Tag vor Reiseantritt 50 % ab dem 9. Tag vor Reiseantritt 80 % am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 100 %  des Reisepreises 6. Umbuchung, Ersatzperson  6.1. Auf Wunsch des Kunden nimmt DZG-S, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Dafür wird eine gesonderte Gebühr  in Höhe von 50,00 € pro Person erhoben. Als Umbuchungen gelten z. B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung;  bei  Linienflügen, sobald das Ticket ausgestellt ist, zusätzlich Änderungen der Abflugzeit. Dabei gilt Folgendes: Bei einer Änderung der Beförderung, der Unterkunft (außer Änderungen  innerhalb der gebuchten Unterkunft) oder des Reisetermins wird der Reisepreis für die geänderten Leistungen komplett neu berechnet auf der Basis der dann geltenden Preise und  Bedingungen. Bei einer Änderung innerhalb der gebuchten Unterkunft (z. B. Änderung der Zimmerkategorie, der Verpflegungsart oder der Zimmerbelegung des gebuchten Zimmers) wird  der Preis für die geänderten Leistungen anhand der der Buchung bisher zugrunde liegenden Preise und Bedingungen neu ermittelt. Änderungen nach den oben genannten Fristen (z. B.  bei Flugreisen/Standard-Gebühren ab 30. Tag vor Reiseantritt) sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1)  hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.5 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.  6.2. Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an DZG-S. DZG-S kann  dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder  behördliche Anordnungen entgegen-stehen. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist DZG-S berechtigt, zusätzlich zu dadurch gegebenenfalls entstehenden  Mehrkosten gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal 50,00 € zu verlangen.  Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der  Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.  7. Reiseversicherungen DZG-S empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung  sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.  8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter  8.1. DZG-S kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch DZG-S vom Reisenden nachhaltig  gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. DZG-S behält jedoch den  Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehr kosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen  Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.  8.2. DZG-S kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis 5 Wochen vor Reiseantritt von der  Reise zurücktreten (Zugang beim Reisenden). DZG-S informiert den Kunden selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht  erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Dieser erhält den gezahlten Reisepreis dann umgehend zurück. 8.3. Im Fall des Rücktritts von DZG-S nach Ziffer 8.2. ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn DZG-S in der Lage  ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung von DZG-S diesem  gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis  unverzüglich zurück. 9. Außergewöhnliche Umstände, Höhere Gewalt 9.1. Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen wir auf § 651j BGB. Dieser hat folgenden Wortlaut: "(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als  auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den  Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last."  9.2. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes sind im Internet unter "www.auswaertiges-amt.de" veröffentlicht. 10 Abhilfe, Minderung, Kündigung  10.1. Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. DZG-S kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen  Aufwand erfordert.  10.2. Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den  Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.  10.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet DZG-S innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen  Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise  infolge eines Mangels aus wichtigem DZG-S erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder  von DZG-S verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerecht fertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben,  behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet DZG-S nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese  Leistungen für ihn von Interesse waren. 11. Haftung  11.1. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den DZG-S nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos auf gewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder  erheblich beeinträchtigt  worden ist. 11.2. Die vertragliche Haftung von DZG-S für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch DZG-S herbeigeführt wird oder b) soweit DZG-S für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers  verantwortlich ist. 11.3, Für alle gegen DZG-S gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf  die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem  Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt. 11.4. DZG-S haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge,  Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der  Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie  für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von DZG-S sind. DZG-S haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen  Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie wenn und insoweit für  einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von DZG-S ursächlich geworden ist.  11.5. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen die Kunden selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten vor Inanspruchnahme überprüft  werden. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet DZG-S nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. DZG-S empfiehlt den Abschluss einer  Unfallversicherung. 11.6. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten DZG-  S und der Reisenden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht  eingeschränkt. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DZG-S. 11.7. Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sollten Sie als Kunde wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung im Sinne der Ziffer 3.7 Satz 1 bzw. dem Ansprechpartner im Sinne  der Ziffer 3.7 Satz 2 mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Ist die Reiseleitung bzw. der Ansprechpartner nicht erreichbar, wenden Sie sich als Kunde an den Leistungsträger (z. B. Transfer-  Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung) oder an DZG-S. Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt DZG-S dringend unverzüglich an  Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens  21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.  Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von  Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von DZG-S anzuzeigen. Soweit deswegen Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651 d, 651e Abs. 3 und 4 BGB  geltend gemacht werden, gelten die Fristen gemäß Ziffer 12.1. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu. Reiseleiter sind nicht  berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. 12. Fristen, Verjährung und Abtretung  12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind spätestens innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der  Reise gegenüber DZG-S geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er  ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden,  Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 11.7. 12.2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen  Pflichtverletzung von DZG-S oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DZG-S beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz  sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DZG-S oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DZG-S beruhen. Alle  übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen  Reiseendes folgt. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 12.3. Schweben zwischen dem Reisenden und DZG-S Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der  Reisende oder DZG-S die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.  12.4 Die vom Kunden gewählte Buchungsstelle tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Sie ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs-  und Schadensersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen.  12.5. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam  angemeldeten Gruppe.  13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen 13.1. DZG-S wird Staatsangehörige des EU-Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle  Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörige anderer Staaten sollten sich bei den für sie zuständigen Botschaften/Konsulaten erkundigen.  13.2. DZG-S haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde DZG-S mit der Besorgung  beauftragt hat, es sei denn, dass die Verzögerung von DZG-S zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen muss mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8  Wochen gerechnet werden. 13.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten,  die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von DZG-S bedingt  sind. 13.4. Der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1) ist zu entnehmen, ob für die Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt; es ist auf Aufgabe des Kunden darauf zu  achten, dass der Reisepass oder Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente. 13.5. Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Der Kunde wird angehalten, sich über diese Vorschriften zu Informieren und diese zu  befolgen.  13.6. Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen.  Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern der Kunde aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehrt.  14. Datenschutz  Die personenbezogenen Daten, die der Kunde DZG-S zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Wir  möchten Sie als Kunden darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass der Kunde dies nicht wünscht. Soweit wir uns  zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten externer Dienstleister außerhalb der EU bzw. des EWR (sog. Drittländer ohne angemessenes Datenschutzniveau) bedienen, wird  der Schutz der personenbezogenen Daten der Kunden durch die Vereinbarung der so genannten "EU-Standardvertragsklauseln" abgesichert. Siehe auch die Angaben im “IMPRESSUM”!  15. Allgemeines Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Gerichtsstand für alle hier vereinbarten Regelungen  ist London. 
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